Schulpsychologin
Liebe SchülerInnen, liebe Eltern,
seit diesem Schuljahr bin ich für diese Schule als Schulpsychologin zuständig.
Zu meinem Aufgabenbereich zählen Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, insbesondere Probleme im Lesen und /oder Rechtschreiben.
Aber auch Ängste, Schwierigkeiten sich zu konzentrieren, Probleme mit Freunden oder die vielfältigen Belastungen durch die Pandemie usw. können
Inhalte einer Beratung sein.
Die Beratung ist anonym und unterliegt der Schweigepflicht.
Eine Terminvereinbarung ist telefonisch oder per E-Mail möglich.
Herzliche Grüße
Jennifer Schlegel, StRin (RS)
Staatliche Realschule Zirndorf
Tel. 0911 96076-44
(Telefonsprechstunde: donnerstags, 10.15 - 11.00 Uhr)
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Hinweise zu Lese-Rechtschreibstörungen (LRSt)
- Wo kann ich eine Testung durchführen lassen?
entweder bei mir als Schulpsychologin oder außerschulisch (z.B. bei einem Kinder- und Jugendpsychiater) - Wie beantrage ich für mein Kind einen Nachteilsausgleich/Notenschutz?
Geben Sie einen schriftlichen Antrag an der Schule ihres Kindes ab. Vorlagen sind im Sekretariat erhältlich. Vereinbaren Sie anschließend einen Termin bei der Schulpsychologin, denn die Schulleitung braucht ihre Stellungnahme.
- Welche Unterlagen braucht die Schulpsychologin?
(Kopien sind ausreichend) - Deutsch: aktuelle Heftseite oder Leistungsnachweis
- Englisch: aktuelle Heftseite oder Leistungsnachweis
- letztes Zeugnisses
- Jahreszeugnisse der Klassen 1, 2 und 4
- falls vorhanden, Testwerte bisheriger Testungen (!)
- Wie lange gilt ein LRSt-Bescheid?
Bei jedem Schulwechsel benötigen Sie einen neuen Bescheid, den Sie schriftlich beantragen müssen. Beachten Sie zudem das jeweilige Gültigkeitsdatum jeden Bescheids und beantragen Sie vor Ablauf ggf. eine Neuüberprüfung. - Kann ich auf genehmigten Nachteilsausgleich/Notenschutz verzichten?
Ein Rückzug des Antrags auf Maßnahmen ist jeweils spätestens in der ersten Schulwoche eines Schuljahres möglich. Wenn in dieser Woche der Schulleitung kein schriftlicher Antrag auf Beendigung des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes vorgelegt wird, gilt der Bescheid aus den Vorjahren für ein weiteres Schuljahr oder bis zu seinem Ablaufdatum.